Auch wir müssen alle unsere Bogensportanlagen bis auf weiteres ab Dienstag 17.11.2020 schließen.
Wir bitte alle Mitglieder und Gastschützen den Anordnungen unserer Regierung Folge zu leisten.
Danke für euer Verständnis!
SBC Vorstand
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Offizielle Information vom Österreichischer Bogensportverband.
Neue Verordnung 479 mit Gültigkeit 17.11.2020 0:00 Uhr ist da Mit der neuen Verordnung 479 gibt es bundesweit im Bogensport zu beachtende Auflagen. Es gibt keine Unterscheidungen zwischen In- und Outdoor.
Die neue Verordnung bezieht sich auf das Verbot bezüglich dem Betreten von Sportstätten.
Die allgemeinen Regeln (Hygiene-, Abstands-, Ausgangsregelung) sind einzuhalten.
§9 SPORTSTÄTTEN
1.) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des BSFG 2017 zum zweck der Ausübung von Sport ist, In- und Outdoor, untersagt.
Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen von Sportstätten durch ÖBSV-lizenzierte SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSGF 2017 oder SportlerInnen, die bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer.
Alle aktuell auf der Homepage des ÖBSV angeführten KaderschützInnen fallen in den Bereich SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSGF 2017.
Hier gilt die Teilnahme von Europa- und Weltmeisterschaften der anerkannten Verbände: WA, WAE, IFAA, EBHC, HDA-IAA.
Die SportlerInnen haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.